Tiefgaragentor schrammt Auto: Kein Schadenersatz

München (dpa) - Geduld vor Tiefgaragentoren kann Geld und Ärger sparen. Denn für Schäden am Wagen durch ein sich hebendes Tor haftet der Autofahrer in bestimmten Fällen selbst, wie das Amtsgericht München in einem am Montag (7.2.) veröffentlichten Urteil entschied.

Ein Besucher eines Fitnessstudios wollte Ende Mai 2009 gegen Mitternacht mit seinem Geschäftswagen die Tiefgarage des Studios verlassen. Das Rolltor öffnete sich über eine im Boden eingebaute Induktionsschleife. Da dies aber etwas auf sich warten ließ, fuhr der Mann sehr nah heran. Doch plötzlich hob sich das Tor, riss an dem Wagen das Kennzeichen ab und verformte die Stoßfängerverkleidung. Schaden: 3226 Euro.

Diesen Betrag verlangte die Eigentümerin des Autos von dem Fitnessstudio. Die Betreiber müssten für eine freie Zu- und Abfahrt aus der Tiefgarage sorgen. Außerdem müsse eine Induktionsschleife so eingerichtet sein, dass sich das Tor sofort nach dem Überfahren in Bewegung setze. Und dann habe auch eine Sicherheitsschaltung gefehlt - das Tor habe trotz des Widerstandes nicht gestoppt.

Das Fitnessstudio argumentierte hingegen, bis dahin habe es nie Unfälle gegeben. Außerdem hätten Mitarbeiterinnen den Fahrer darauf hingewiesen, dass das Tor spät aufgehe.

Das Amtsgericht München wies die Klage der Autohalterin ab (Aktenzeichen: 161 C 23668/09). Der Fahrer habe mit seinem dichten Heranfahren an das Tor die Sorgfalt außer Acht gelassen, die jedem verständigen Menschen obliege, um Schaden zu vermeiden. Er habe die Vorsichtsmaßnahmen so grob missachtet, dass ein mögliches Verschulden des Fitnessstudios in den Hintergrund trete. Ein Tor müsse sich nicht sofort öffnen - ein Warten nach dem Überfahren einer Induktionsschleife sei zumutbar. Auch das Fehlen einer Sicherheits-Schaltung begründe keine Pflichtverletzung - das geschlossene Tor sei für jeden sichtbar gewesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

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