Bei Jahreswagen auf Gewerbenutzung hinweisen

Oldenburg/Berlin (dpa/tmn) - Käufer von sogenannten Jahreswagen müssen darüber aufgeklärt werden, ob ein Fahrzeug zuvor gewerblich genutzt wurde. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschieden (Aktenzeichen: 1 U 75/10).

Mit dem Begriff „Jahreswagen“ verbinde der Kaufinteressent gewisse Qualitätsvorstellungen, die zum Beispiel als Mietfahrzeug genutzte Wagen nicht erfüllten, heißt es im Urteil, auf das die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein hinweisen. Bei Mietautos sei die Abnutzung aufgrund der Vielzahl von Fahrern schneller ab. Deshalb genüge die Händlerwerbung „Jahreswagen (1 Vorbesitzer)“ nicht aus, um den Kunden ausreichend aufzuklären.

Im konkreten Fall hatte ein Händler für re-importierte Fahrzeuge gegen einen Händler auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbung geklagt. Dieser hatte im Internet ein Auto als Jahreswagen angeboten, ohne auf die vorausgegangene Nutzung als Mietfahrzeug hinzuweisen.

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