Die Rechte kennen Raserei bis Schneckentempo: Wissenswertes zu Tempoverstößen

München/Hamburg (dpa/tmn) - Tempo 50 innerhalb geschlossener Ortschaften, 100 km/h außerorts und auf vielen Autobahnen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h: Was die maximal erlaubte Geschwindigkeit betrifft, gibt es klare Regeln.

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Die Regeln werden durch stationäre Blitzer und mobile Messungen überprüft. Feste Mindestgeschwindigkeiten hingegen gibt es nicht. Aber wer zu langsam fährt, kann dennoch ein Bußgeld riskieren.

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„Ohne einen triftigen Grund dürfen Fahrzeuge nicht so langsam fahren, dass der Verkehrsfluss behindert wird“, erläutert Rechtsanwältin Daniela Mielchen. Solche Gründe könnten beispielsweise mangelnde Motorleistung oder auch extreme Wetterbedingungen sein. Wer hingegen bewusst langsam fährt, um beispielsweise einen anderen Autofahrer zu „belehren“, macht sich strafbar. „Solche erzieherischen Maßnahmen gelten nicht als triftiger Grund. Im Gegenteil: Wer so handelt, kommt in den Bereich der Nötigung“, sagt Mielchen.

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Gleiches gilt auch, wenn ein Autofahrer ein vorausfahrendes Fahrzeug durch zu dichtes Auffahren zum Schnellerfahren bewegen will. Zu dichtes Auffahren ist laut ADAC einer der Hauptursachen für schwere Verkehrsunfälle. Als Faustregel sollte daher immer der halbe Tachowert als Mindestabstand eingehalten werden. Eine andere Möglichkeit: „Ist der Vordermann an einem Leitpfosten vorbeigefahren, zählt man zwei Sekunden. Hat das eigene Fahrzeug diesen Leitpfosten danach erreicht, ist der Abstand korrekt“, sagt Katrin Müllenbach-Schlimme vom ADAC.

Befindet sich ein Langsamfahrer auf der Autobahn dauerhaft auf der linken Spur, könne man sich dahinter fahrend aber durchaus bemerkbar machen. Gemäß Paragraf 16 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfe man die Hupe beziehungsweise die Lichthupe nur betätigen, um außerhalb geschlossener Ortschaften einen Überholvorgang anzukündigen oder wenn man sich oder andere gefährdet sieht. „Insofern ist das in so einem Fall rechtens“, sagt Mielchen.

Gefährlich kann es zudem werden, wenn Autofahrer die Geschwindigkeit der anderen falsch einschätzen. Kritische Situationen sind beispielsweise Überholvorgänge oder das Auffahren auf die Autobahn. In beiden Fällen gilt es, sich in den fließenden Verkehr einzureihen und ihn nicht durch zu langsames Fahren zu behindern. Der Beschleunigungsstreifen sollte hierbei auch wörtlich genommen werden, denn für ihn gelten besondere Regeln: „Der Beschleunigungsstreifen ist eine selbstständige Fahrbahn, daher darf man hier auch gegebenenfalls schneller als auf der Autobahn fahren und rechts überholen, um sich am Ende einzufädeln“, erklärt Mielchen.

Auch ein Überholvorgang sollte zügig ablaufen. „Als Richtwert gilt hier eine Differenz von etwa 20 km/h mehr als der zu Überholende“, sagt Müllenbach-Schlimme. Um den nachfolgenden Verkehr nicht zu behindern und zu gefährden, gelte ansonsten das Rechtsfahrgebot.

Nicht richtig ist, dass auf Autobahnen generell eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h gilt. Die StVO schreibt lediglich vor, dass sie nur Fahrzeuge nutzen dürfen, die baulich in der Lage sind, schneller als 60 km/h zu fahren. „Empfohlen wird für die Autobahn 130 km/h als Richtgeschwindigkeit beziehungsweise ein Tempo, das sich dem Verkehrsfluss anpasst“, erläutert Mielchen. Eine Richtgeschwindigkeit ist zwar nur eine Empfehlung, jedoch sei es durchaus ratsam, sich daran zu halten. Denn im Falle eines Unfalls könne ein Autofahrer unter Umständen mit haftbar gemacht werden, wenn er sie erheblich überschritten hat.

Die Rechtsprechung gehe in solchen Fällen von einer „erhöhten Betriebsgefahr“ aus, erläutert Hasso Suliak vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). „Hätte der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden werden können, kann dies für den Raser eine Mithaftung von 25 Prozent oder mehr zur Folge haben, auch wenn ihn ansonsten keine Schuld an dem Unfall trifft.“ Gibt es auf Autobahnen oder Schnellstraßen ein Mindesttempo, wird dies durch ein blaues, kreisförmiges Schild mit einer weißen Ziffer angezeigt. Der umgekehrte Fall ist das ebenfalls kreisrunde Verkehrszeichen, das mit einer schwarzen Zahl das Tempolimit anzeigt. Generell sollten Geschwindigkeitslimits alle 1000 Meter wiederholt werden. Vorgeschrieben ist das jedoch nicht. Doch nicht nur Verkehrsschilder können das Tempo beeinflussen.

Auch die Witterung sorgt für klare Vorgaben. Liegt die Sicht durch Nebel unter 50 Meter, muss die Nebelschlussleuchte eingeschaltet werden. Dann gilt ein Tempolimit von 50 km/h, so der ADAC. Als Orientierung könnten hier die Leitpfosten am Straßenrand dienen, die etwa 50 Meter auseinander liegen. Eine Obergrenze von 50 km/h gilt ebenfalls beim Abschleppen - auch auf der Autobahn - verbunden mit eingeschalteten Warnblinkern. Bei Anhängerfahrten beträgt das Tempolimit außerorts 80 km/h oder 100 km/h, wenn der Anhänger hierfür eine Genehmigung hat.

Und auch die Reifen geben Tempolimits vor. Der Geschwindigkeitsindex gibt mit einem Buchstaben an, bis zu welcher Maximalgeschwindigkeit ein Reifen ausgelegt ist. Ein „F“ steht für die niedrigste Klasse bis 80 km/h, das „Y“ für die höchste bis 300 km/h. Maßgeblich für die richtige Wahl ist die Angabe im Fahrzeugschein. Eine Ausnahme gibt es bei M+S Reifen, hier darf auch ein niedriger Geschwindigkeitsindex gewählt werden. In diesem Fall muss der Fahrer mittels eines entsprechenden Aufklebers an die begrenzte Höchstgeschwindigkeit erinnert werden und diese Grenze einhalten. Alternativ kann auch ein Speedlimiter im Menü des Bordcomputers eingestellt werden.

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