Lebendige Ladung: Wie Tiere sicher im Auto mitfahren

Bonn (dpa/tmn) - Hunde, die während der Fahrt aus dem Autofenster schauen, oder Katzen auf der Hutablage mögen süß und lustig sein. Doch das ist gefährlich, sagt Welf Stankowitz vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR).

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Denn bei einer Vollbremsung sind die Folgen für Tier und Mensch kaum absehbar.

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„Egal ob Hund oder Katze: Wer ein Tier im Auto mitnimmt, sollte es auch entsprechend sichern“, sagt Stankowitz. Wie das geht, ist aber nicht speziell vorgeschrieben. Denn rechtlich gesehen werden Tiere schlicht als Ladung betrachtet. So ist in der Straßenverkehrsordnung auch nicht gesondert aufgeführt, wie Hunde oder Katzen im Auto transportiert werden müssen.

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„Weder gibt es eine Anschnallpflicht für Tiere, noch schreibt der Gesetzgeber explizit vor, wie Tiere im Auto zu sichern sind“, sagt Rechtsanwalt Jens Dötsch von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Paragraf 28 der Straßenverkehrsordnung allerdings regelt richtiges Gassigehen: „Es ist beispielsweise verboten, als Autofahrer selbst im Auto zu sitzen und zu fahren und den Hund aus dem Fenster heraus an der Leine mitzuführen.“ Wegen nicht ordnungsgemäß gesicherter Ladung riskiert ein Autofahrer erst dann ein Bußgeld, wenn etwa sein Katzenkorb durch das geöffnete Fenster fliegt und außerhalb des Autos einen Schaden verursachen würde.

Wer sein Tier während der Fahrt frei herumlaufen lässt, wird nach Ansicht des DVR aber ganz schnell selbst zum Risiko für den Straßenverkehr. Denn bei einem Tier kann man schließlich nicht an die Vernunft appellieren oder sicher sein, dass es nicht plötzlich im Fußraum zwischen den Pedalen herumkrabbelt oder an der Windschutzscheibe die Sicht versperrt, sagt Stankowitz.

Der ADAC rät daher dazu, Tiere nur in entsprechenden Boxen mitzunehmen und diese auch zu sichern. Was passieren kann, wenn ein Tier ungesichert im Auto mitfährt, hat der ADAC bei einem Crashtest mit einem Dummy-Hund ermittelt. Bei einem Aufprall mit 50 km/h traf die 22 Kilo schwere Hundeattrappe mit dem 25-Fachen des eigenen Körpergewichts auf Kopfstütze und Rückenlehne des Fahrers, prallte an dessen Kopf und schlug schließlich in die Windschutzscheibe ein. Die Aufprallwucht lag bei über 500 Kilogramm. Auch Tier-Transportmittel können sich im Auto zu Wurfgeschossen entwickeln, wenn sie nicht richtig gesichert werden.

Transportboxen sollten quer zur Fahrtrichtung, direkt hinter der Rücksitzlehne positioniert werden. „Auch wenn niemand auf dem Rücksitz sitzt, sollte man die Sicherheitsgurte schließen“, sagt Diana Sprung vom ADAC, „denn das erhöht die Stabilität“. Kleinere Katzenkörbe könnten auch sicher im Fußraum hinter den Vordersitzen untergebracht werden. Genormte Körbe oder Boxen gibt es nicht, als Orientierung jedoch können laut ADAC sowohl Tests dienen als auch DIN-Nummern. DIN 75410-2 beispielsweise gibt einen Hinweis darauf, dass die betreffende Box die Mindestanforderungen zur Ladungssicherheit erfüllt. Heute gibt es auch Systeme, die nicht über die Sicherheitsgurte sondern über die in fast allen neuen Autos vorhandene Verankerung für Isofix-Kindersitze befestigt werden.

„Kunststoffboxen und Körbe können leichter brechen oder splittern“, sagt Lea Schmitz vom Deutschen Tierschutzbund. Sie stellen dann eine Gefahr für das Tier und eventuell für den Menschen dar. Die Tierschützer raten zu Boxen aus stabilen Materialien wie zum Beispiel Aluminium, die sich bei einem möglichen Aufprall nicht so schnell verformen und damit noch mehr Sicherheit böten. Von den sogenannten Softboxen aus Stoff raten die Tierschützer ganz ab, da diese bei einem Aufprall nachgeben und das Tier darin eingequetscht werden könne.

Wer wegen eines Tieres im Auto einen Unfall verursacht, etwa durch Ablenkung, kann sich zunächst darauf verlassen, dass die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden am gegnerischen Fahrzeug begleicht. „Was den eigenen Schaden betrifft, kann die Kasko dem Fahrzeugführer unter Umständen ein Mitverschulden anlasten“, sagt Rechtsanwalt Dötsch. „Ganz aus der Zahlungspflicht heraus kommen wird jedoch auch sie nicht.“ Daneben könne die Polizei ein Bußgeld in Höhe von bis zu 35 Euro erheben, wenn ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Sicherung von Ladung vorliegt.

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