Nach Minikamera-Urteil Bei der Dashcam besser zur „Crash-Cam“ greifen

Berlin (dpa/tmn) - Wer sich eine Minikamera fürs Auto oder Motorrad kaufen will, greift am besten zu einer sogenannten „Crash-Cam“. Das rät der Auto Club Europa (ACE).

Nach Minikamera-Urteil: Bei der Dashcam besser zur „Crash-Cam“ greifen
Foto: dpa

„Crash-Cams“ zeichnen nur im Falle eines Unfalls das Unfallgeschehen in einem geringen Zeitfenster dauerhaft auf. Die Speicherkarte wird zudem ständig überschrieben, so dass die Langzeitspeicherung entfällt, erläutert Anja Smetanin vom ACE.

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, dürfen Aufnahmen von Auto-Minikameras bei Unfällen als Beweis vor Gericht verwendet werden (VI ZR 233/17). Das heißt aber nicht, dass Autofahrer automatisch immer filmen dürfen. Mit Blick auf das Datenschutzgesetz bleibt das permanente Aufzeichnen nach wie vor unzulässig.

Man könne zwar auch manuell die Aufnahme bei Bedarf starten, doch dann besteht die Gefahr, dass wichtige Dinge schon passiert sind, erklärt der Rechtsanwalt Paetrick Sakowski aus Düsseldorf. Er hält die Kameras für Verkehrsteilnehmer für empfehlenswert. „Denn datenschutzkonform benutzt, sind sie eine super Sache, um Beweise zu sammeln, gerade in Verkehrsunfallprozessen, in denen keine oder sich widersprechende Zeugen zur Verfügung stehen.“

Auch Smetanin sieht den Nutzen dieser „Zeugen an der Windschutzscheibe“. Gute Minikameras kosten laut ACE etwa 100 bis 180 Euro. Sie lohnen sich für Autofahrer, die viel unterwegs sind, vor allem in Städten und Regionen mit viel Verkehr. Bei wenig Verkehr oder für Wenigfahrer seien sie nicht nötig. „Hintergrund ist ja, dass die Kameras helfen sollen, die Schuldfrage bei Unfällen zu belegen.“ Dabei gibt sie zu bedenken, dass eigenen Aufzeichnungen im Einzelfall beschlagnahmt und gegen einen selbst verwendet werden können.

Da es laut ADAC in Deutschland keine speziellen Regeln für die Montage oder den Einbau von Dashcams gibt, müssen Autofahrer dabei die allgemeinen Regeln beherzigen: Niemand darf durch die Montage oder die Nutzung der Kameras behindert oder gefährdet werden - sie sind also außerhalb des Sichtbereiches anzubringen. Und auch so fest zu montieren, dass sie sich beim Bremsen nicht lösen und zum Geschoss werden können.

Wie bei anderen elektronischen Geräten wie Handys gilt: Autofahrer dürfen die Kameras nur mit Halterung verwenden, sie also nicht in die Hand nehmen. Und auch in der Halterung dürfen sie die Geräte nur kurz und den Verkehrsverhältnissen angepasst bedienen.

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