Wie viel Licht gehört ans Fahrrad?

Essen (dpa/tmn) - Wie für die Beleuchtung von Autos gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch für Fahrräder klare Vorschriften. Welche das sind, erklärt hier der TÜV Nord.

Ein weißer Frontscheinwerfer und rotes Rücklicht sind am Fahrrad Pflicht. Ein Dynamo zur Stromversorgung ist ebenfalls notwendig - das gilt auch für Radler, die Batterieleuchten nutzen. Denn den Batterien könnte unterwegs der Saft ausgehen, erläutert der TÜV Nord. Einzige Ausnahme sind Rennräder mit einem Gewicht bis elf Kilogramm, bei denen kein Dynamo montiert sein muss.

Standlicht am Fahrrad ist kein Muss, aber erlaubt und sinnvoll. Vorgeschrieben sind dagegen als passive Beleuchtungselemente ein weißer Frontreflektor, der in den Scheinwerfer integriert sein darf, ein roter Reflektor hinten, gelbe Pedalrückstrahler sowie gelbe Speichenreflektoren vorne und hinten. Alternativ zu diesen können Reifen mit weißen Reflexionsstreifen an den Wänden genutzt werden. Verkehrssicher ist laut Gesetz ein Fahrrad nur dann, wenn alle Bauteile der Beleuchtung das deutsche Prüfzeichen tragen, das an einer Zulassungsnummer mit Wellenlinie zu erkennen ist.

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